Sie als Betreiber (auch Eigentümer / Auftraggeber) haben eine richtlinienkonforme Brandmeldeanlage von einem zertifizierten Facherrichter installieren lassen. Die Anlage ist in Funktion und durch einen Sachverständigen nach Prüfverordnung (je nach Bundesland unterschiedlich) abgenommen lassen.
Dann dürfte auch die Aufschaltung der Brandmeldeanlage („Feueralarm“) auf die örtliche Feuerwehr und die Aufschaltung der „Störung / Abschaltung BMA“ auf eine ständig besetzte Stelle (z.B. Notrufleitstelle eines privaten Dienstleisters) erfolgt sein.
Somit sind die Grundbedingungen für einen Betrieb der Brandmeldeanlage oder / und Alarmierungsanlage alle umgesetzt. Doch was nun?
Wer ist für den sicheren Betrieb der Brandmeldeanlage verantwortlich?
In der Regel wird mit dem Errichterunternehmen ein Instandhaltungsvertrag abgeschlossen, dieser beinhaltet auch die Wartung und die Inspektion (zumeist ist ein abgeschlossener Instandhaltungsvertrag in den technischen Anschaltbedingungen (TAB) der örtlichen Feuerwehr gefordert, um die Anlage bei der Feuerwehr aufschalten zu können).
Doch müssen sie als Betreiber noch mehr tun, oder haben sie damit alles erledigt?
Vorne angefangen:
Was sind die Schutzziele einer Brandmeldeanlage (BMA) oder Sprachalarmanlage (SAA)?
Nach Punkt 5.1 der DIN 14675-1:2020-01 muss der Einsatz einer BMA/SAA Bestandteil des Brandschutzkonzeptes für ein Gebäude sein. Nur ein Zusammenspiel all dieser Maßnahmen kann die Schutzwirkung für Personen und Sachen sicherstellen.
Hierzu definiert die DIN 14675 für BMA mindestens folgende Schutzziele, die erreicht werden müssen:
- Entdeckung von Bränden in der Entstehungsphase;
- eindeutiges Lokalisieren des Gefahrenbereiches und dessen Anzeige;
- schnelle Alarmierung der Feuerwehr und/oder anderer hilfeleistender Stellen;
- automatische Ansteuerung von Brandschutz- und Betriebseinrichtungen;
- schnelle Information und Alarmierung der betroffenen Menschen.
Zur Erreichung der vorgenannten Schutzziele ist somit gerade der Betrieb der Anlage von entscheidender Bedeutung. Hier sind zwei Normen relevant, die ihre Verantwortung, Kompetenz und den Betrieb ihrer Brandmeldeanlage regeln. Hier finden Sie auch die normativ an sie übertragenen Aufgaben. Diese Normen gelten als „anerkannte Regeln der Technik“ und sind somit bindend.
Festzuhalten ist: Es ist nicht ausreichend, einen Instandhaltungsvertrag mit einem nach DIN 14675 zertifizierten Dienstleister abzuschließen. Hierdurch wird in der Regel alle 3 Monate die technische Funktionstüchtigkeit überprüft, aber nicht mehr.
Zur Definition ihrer Verantwortlichkeit und Kompetenz ist die DIN 14675-1:2020-01 hinzuzuziehen.
Gemäß der Norm geht “nach Übergabe der Anlage geht die Verantwortlichkeit für die weitere Leistungsfähigkeit auf den Betreiber der Anlage über“
Diese bedeutet, dass sie mit dem Einsatz einer Brandmeldeanlage nach DIN 14675 die volle Verantwortung und somit auch Haftung haben.
Was sie im Einzelnen machen müssen, und wofür sie verantwortlich sind, definiert die Norm unter Bezug auf zwei weitere Normen, nach denen Vorgaben die Anlagen zu betreiben sind. Hierbei handelt es sich um die DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1) und die DIN VDE 833-2 (VDE 0833-2).
Hier wird festgelegt, dass sie verantwortlich sind:
– für die Alarmorganisation (Fortschreibung)
– für Feuerwehr-Laufkarten (Aktualisierung und Vollständigkeit)
– dass bei jeder Änderung im Gebäude zu prüfen ist, ob diese Änderungen technische oder dokumentationsrelevante Auswirkungen auf die Brandmeldeanlage haben
Auch wird hier dargestellt, dass sie, sollten Sie diese Prüfungen nicht durchführen können oder Zweifel haben, zur Beurteilung eine Fachfirma einbeziehen müssen.
Somit ist die Verantwortung schon einmal grundsätzlich durch die DIN 14675 festgelegt, doch was müssen Sie im Detail tun?
Hier geben die DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1):2014-10 und die DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2022-06 detailliert Auskunft.
Wichtig im Rahmen der Kompetenzen ist die Aussage der VDE 0833-1 unter Punkt 5.1: „Der Betreiber der Gefahrenmeldeanlage muss selbst eine eingewiesene Person sein oder eine eingewiesene Person mit dem Betrieb der Gefahrenmeldeanlage beauftragen…[..] Diese Person muss gem. DIN14675 benannt sein. Der Betreiber ist verantwortlich, dass die für die GMA verantwortliche Person das erforderliche Wissen hat und dieses auf dem aktuellen Stand hält.“ Da dieses oftmals schwierig ist, darzustellen, stellt die Norm die Möglichkeit dar, dass die Durchführung dieser Maßnahmen an einen Instandhalter übertragen werden kann.
Aber auch hier sei nochmals erwähnt, dass der Abschluss eine „normalen“ Instandhaltungsvertrages oftmals nicht ausreichend ist, auch müssen sie weiterhin die entsprechende Fachfirma bei jeder Änderung am Gebäude umgehend zwecks Sichtung und Bewertung hinzuziehen. Im Rahmen der quartalsmäßigen Inspektion ist dieses nicht ausreichend.
Auch ist die Verpflichtung zur vierteljährlichen Begehung als Maßnahme „zur Sicherstellung der geforderten Funktion durch sachkundige Personen GMA oder durch Elektrofachkräfte GMA“ zu erwähnen, dieses ist nicht die Wartung / Inspektion! Der genau definierte Leistungsumfang der durchzuführenden Arbeiten kann der „DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1):2014-10, 5.2 Begehung“ entnommen werden.
Weitere Details zum Betrieb von Brandmeldeanlagen
Diese finden Sie in der DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2022-06.
Hier sind unter Punkt 9 „Betrieb von Brandmeldeanlagen“ unter anderem Details zu finden, wie:
- Führen eines Betriebsbuches, in welchem alle Begehungen, Änderungen, etc. einzutragen sind. Dieses Betriebsbuch muss in unmittelbarer Nähe der Brandmeldezentrale (sicher!) untergebracht sein. Nicht mehr genutzte Bücher müssen für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
- Störungen und betriebsbedingte Abschaltungen werden ähnlich behandelt:
Es ist festgelegt, dass die Behebung von Störungen innerhalb von 24 Stunden beginnen müssen und die Zeit der Funktionsunterbrechung möglichst gering gehalten werden muss. Gemäß DIN 14675 (11.2.3) muss die Anlage spätestens 72 Stunden nach Kenntnis des Störungszustandes wieder in den Sollzustand versetzt sein. Sollten Anlagen oder Anlagenteile abgeschaltet werden (dieses betrifft Störungsfälle ebenso, wie normaler betriebsbedingte Fälle) muss der Betreiber so lange für geeignete Ersatzmaßnahme nach DIN 14675 der betroffenen Bereiche sorgen, bis die Anlage oder die Teile wieder eingeschaltet werden. Ziel dieser Ersatzmaßnahmen muss die Aufrechterhaltung der Anforderungen aufgrund der definierten Schutzziele sein. Zum Beispiel müssen gemäß der Definition „bei Ausfall von Einzelmeldern oder von Meldergruppen diese Bereiche personell überwacht werden. Die Dokumentation der Ersatzmaßnahmen […] ist an der Erstinformationsstelle der Feuerwehr zu hinterlegen.“
Auch sind bei Abschaltungen Maßnahmen zu treffen, um die Zeit der Nichtüberwachung so kurz wie möglich zu halten.
Eine dokumentierte Funktionsprüfung ist nach Funktionswiederherstellung oder Einschaltung durchzuführen. Hierzu sind ausgelöste oder abgeschaltete Melder (oder Meldergruppen) auf ihre Betriebsbereitschaft und die betroffenen Räume auf mögliche beeinflussenden Kenngrößen hin zu überprüfen.
Seitens des Betreibers ist regelmäßig zu prüfen, dass alle Melder („50-cm-Radius“) freigehalten sind und werden. Auch ist sicherzustellen, dass zurzeit nicht überwachte Bereiche und Räume weiterhin unbedenklich bezogen auf eine automatische Überwachung sind.
Bei außergewöhnlichen betrieblichen Vorgängen muss der Betreiber dafür Sorge tragen, dass Falschalarme vermieden werden. Sollten betriebliche Vorgänge Falschalarme auslösen, muss angemessene Abhilfe geschaffen werden.
Unser Team der INSIPLAN GmbH, unterstützt Sie gerne in der Betreuung der Anlage gerade auch im Hinblick auf die normativ geforderten Begehungen. Selbstverständlich auch fachlich, planerisch bei Mängelabarbeitung (z.B. durch Mängelbericht des jeweiligen Sachverständigen), Begleitung bei Abnahmen (z.B. durch Sachverständige oder Behörden), Nutzungsänderungen, Erweiterungen, Meldertausch oder Erneuerung. Wir finden immer eine sinnvolle, zielführende und wirtschaftliche Lösung für Sie.
Beachten Sie, dass Begehungen von sicherheitstechnischen oder brandschutztechnischen Anlagen in der Regel bei Mietern umlagefähig sind.